CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung vornehmen

Ab dem Heizungsabrechnungsjahr 2023, für das die Abrechnung im Regelfall 2024 erstellt wird, ist bei mit Gas oder Öl betriebenen zentralen Heizungsanlagen eine Verteilung der in der Brennstoffrechnung separat ausgewiesenen CO2-Kosten vorzunehmen. Je nach energetischem Standard der Immbolie, der anhand des Energieverbrauchs pro Quadratmeter Wohnfläche bewertet wird, trägt der Vermieter einen Teil dieser Kosten selbst und kann sie nicht auf die Mieter umlegen. Wie hoch dieser nicht umlegbare Kostenanteil ist, ermittelt das von Ihnen mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragte Fachunternehmen (z.B. Ditschun, Techem, Kalo, Ista, Brunata, Messprofis etc.).Hierfür müssen Sie aber die entsprechenden Angaben aus der/den Energierechnungen, die Sie für Zeiträume ab dem 01.01.2023 erhalten haben, in die Erfassungsbögen des Abrechnugnsunternehmens korrekt eintragen. Lassen Sie dies außer acht, drohen Ihnen von Mieterseite Kürzungen der Heizkosten. Eine Orientierung, um wieviel Geld es im konkreten Fall gehen könnte, erhalten Sie, wenn Sie die Daten Ihres Haues auf dem Rechentool des  Ministeriums für        eingeben (                               . Näheres zum Thema finden Sie in Ihrem Mitgliedermagazin (Ausgabe Oktober 2023), digital zu finden im Bereich „Vereinsmagazin“.