Die Mitgliederversammlung vom 21. März 2013 hat folgende Resolution verabschiedet, die an alle Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte im Kreis Herford und in der Stadt Herford gerichtet ist und diesen zeitnah zugeleitet werden soll. Sie betrifft die Novelle der Regelungen zur Dichtheitsprüfung.
Resolution des Vereins der Haus,- Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford (VHWG Herford), gerichtet an sämtliche Stadt- und Gemeinderäte sowie die Bürgermeister im Kreis Herford aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 21. März 2013
Der Rat der Stadt/Gemeinde ________ ___(Name der Kommune) wird dringend aufgefordert,
– den privaten Grundstückseigentümern außerhalb von Wasserschutzzonen nur dann per Satzung die Durchführung der Dichtheitsprüfung und Vorlage einer Prüfbescheinigung vorzuschreiben, wenn es im Einzelfall belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung von Boden und Grundwasser durch eindringendes Fremdwasser in dem betreffenden Gemeindegebiet gibt und in allen übrigen Fällen von einer allgemeinen Prüfpflicht abzusehen
und
– die privaten Grundstückeigentümer in den Wasserschutzzonen und in Fällen konkreter Gefährdung außerhalb der Wasserschutzzonen bei Anordnung einer Prüfpflicht zu entlasten, indem die Dichtheitsprüfung und Sanierung der privaten Abwasserleitungen im Regelfall nur zusammen mit der Überprüfung des öffentlichen Kanalnetzes im gleichen Gebiet angeordnet und durchgeführt wird
und
– im Rahmen aller zu beschließenden Satzungsregelungen zur Dichtheitsprüfung / Funktionsprüfung die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer angemessen zu berücksichtigen, wobei vorhandene Ermessensspielräume, insbesondere in Bezug auf die zugelassenen Prüfmethoden, die Bemessung der Fristen und die Härtefallregelungen weitestmöglich zugunsten der Bürger ausgeschöpft werden sollten
und
– bereits beschlossene Satzungen nach oben genannten Kriterien zu prüfen, bei Fehlen einer konkreten Gefährdungssituation für Gebiete außerhalb der Wasserschutzzonen aufzuheben, und in allen anderen Fällen bürger- und eigentümerfreundlich zu überarbeiten
– sich im Rahmen Ihrer politischen Möglichkeiten dafür einzusetzen, dass diese bürgerfeindliche NRW-Sonderregelung baldmöglichst insgesamt aufgehoben wird und eine gefahrenunabhängige Prüfpflicht komplett entfällt
Außerdem regen wir an, die Entwässerungs- und Entwässerungsgebührensatzung der Stadt/Gemeinde _______________ (Name der Kommune) im Rahmen der geltenden Gesetze dahingehend zu ändern, dass die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen bis zur Hausaußenkante Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage werden und die Kosten für die Erstellung, Wartung und Instandhaltung über die Erschließungsbeiträge bzw. die Abwassergebühren ausgeglichen werden.
Begründung:
Trotz vieler, fundiert begründeter Proteste (auch von Seiten unseres Vereins) und entgegen den ausdrücklich und mehrfach geäußerten Versprechungen der Ministerpräsidentin Hannelore Kraft, die Dichtheitsprüfung sei für die privaten Eigentümer vom Tisch, beschloss der Landtag vor kurzem eine Novelle des Landeswassergesetzes. Diese ordnet zwar eine generelle Prüfpflicht nur in Wasserschutzzonen an. Die Kommunen werden aber ermächtigt, per Satzung selbst eine generelle oder auf einzelne Gemeindegebiete beschränkte Prüfpflicht auch außerhalb der Wasserschutzzonen anzuordnen und durchzusetzen. Außerdem sollen schon erlassene Gemeindesatzungen, die eine Dichtheitsprüfung / Funktionsprüfung regeln, in Kraft bleiben.
Damit wurde die Entscheidung darüber, ob und inwieweit der einzelne Grundstückseigentümer in die Pflicht genommen wird, auf die kommunale Ebene verlagert. Dies lässt befürchten, dass je nach politischer Couleur und Ausrichtung der jeweiligen Stadt- oder Gemeinderäte im Land eine Vielzahl unterschiedlichster Regelungen beschlossen wird. Ein solcher „Flickenteppich“ verschiedenster Regelungen widerspricht dem grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgebot, zumal das Grundwasser weder an Landesgrenzen, noch an Gemeindegrenzen oder gar an Straßenabschnitten Halt macht.
Diese bürger- und vor allem eigentümerfeindliche Entscheidung verunsichert die privaten Haus- und Grundeigentümer sehr.
Bis zum heutigen Tag gibt es keinen wissenschaftlichen Beweis für eine signifikante Grund- oder Trinkwassergefährdung durch undichte Abwasserrohre privater Grundstücke.
Die Anordnung einer allgemeinen Prüfpflicht durch kommunale Satzung, entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile der Gemeinde, verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Eigentümer allein aufgrund eines pauschalen Verdachts einem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt würden.
Die Kommunen sollten daher Ihre Entscheidung über den Erlass solcher Satzungen zumindest solange zurückstellen, bis das Ergebnis der jetzt beschlossenen wissenschaftlichen Langzeituntersuchung (fünfjähriges Monitoring) vorliegt.
Natürlich wünschen sich auch die Haus- und Grundstückseigentümer sauberes und sicheres Trinkwasser und ein funktionierendes Abwassersystem.
Deshalb ist in Fällen einer konkret festgestellten Trinkwassergefährdung oder eines konkret festgestellten Fremdwasserproblems ein Handeln der Kommune unabdingbar.
Auch in diesen Fällen ist aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Kosten für alle Beteiligten (Kommunen und private Eigentümer) lassen sich bei zugleich verbesserter Effizienz der Gesamtmaßnahme verringern, wenn der öffentliche Teil des Kanals zeitgleich mit den privaten Abwasserrohren überprüft und ggfls. saniert wird.
Für den Bereich der (z.T. sehr großen) Wasserschutzzonen 3 ist zu beachten, dass der Einzugsbereich dieser Gebiete zum Teil schon vor mehreren Jahrzehnten nach den damals vorhandenen Erkenntnissen festgelegt wurde. Vor Heranziehung und Belastung der privaten Grundstückseigentümer sollte die Richtigkeit dieser Einordnung nach heutigen Erkenntnissen geprüft werden, bevor Eigentümer zu unter Umständen völlig sinnlosen Investitionen gezwungen werden.
Da ein funktionierendes Abwassersystem und gesundes Trinkwasser aber allen Bürgern einer Gemeinde nützt, wäre es nur gerecht, die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen für das Schmutzwasser bis zur Hausaußenkante per Satzungsänderung in das öffentliche Kanalnetz zu integrieren. Die Kosten für die ordnungsgemäße Errichtung trügen dann die Eigentümer über die Erschließungsbeiträge, während die dem Allgemeinwohl dienende Wartung und Instandhaltung inklusive der Dichtheitsprüfung / Funktionsprüfung über die Abwassergebühren auf alle Nutzer des Abwassersystems, d.h. auf viele Schultern mit einem jeweils sehr kleinen Kostenanteil, sozial- verträglich verteilt würden.
Wenn den privaten Grundstückseigentümern eine Verursachung festgestellter Probleme nicht nachgewiesen werden kann, ist es auch nicht angemessen, sie allein mit Kosten für Maßnahmen, die dem Gemeinwohl dienen, zu belasten.
Bitte setzen Sie sich als politische Entscheidungsträger in Ihrer Gemeinde dafür ein, dass diese Düsseldorfer Fehlentscheidung auf kommunaler Ebene keine Fortsetzung erfährt, sondern eine vernünftige, allen Beteiligen gerecht werdende Regelung gefunden wird.
Weitere wirtschaftliche Belastungen der privaten Grundstückseigentümer werden dazu führen, dass das Geld an anderer Stelle, z.B. für wünschenswerte energetische Sanierungen und Modernisierungen, fehlt. Auch Hauseigentümer sind nur begrenzt belastbar!
Ohne die privaten Grundstückseigentümer und Vermieter könnte auch Ihre Kommune eine ausreichende Wohnraumversorgung nicht sicherstellen.
Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
Herford
Achim Depenbrock
Vorsitzender