(Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.03.2012)
§ 1 Name
(1) Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein für Herford und Umgebung e.V., im folgenden „Verein“ genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer für Herford und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Herford“.
§ 2 Aufgaben und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Staat und Gemeinde. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
(2) Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.
(3) Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Herford.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft; Datenschutz
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges zum Besitz berechtigendes Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht oder die über das Eigentum an Räumen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes verfügen. Dasselbe gilt für deren Ehegatten. Bei Gemeinschaften von Eigentümern (Miteigentum, Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum) und sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten, jeweils für sich selbst, die Mitgliedschaft erwerben, nicht aber die Gemeinschaften als solche.
Mitglied werden können außerdem Firmen mit Grundeigentum sowie Hausverwalter.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorsitzende. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
(3) Natürliche oder juristische Personen, die glaubhaft machen können, dass sie Eigentum im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben ernsthaft beabsichtigen (Bau- und Kaufinteressenten), können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben.
(4) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um die Ziele der Organisation verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) d u r c h A u s t r i t t; der Austritt ist erstmalig nach zweijähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vereinsvorsitzenden spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
b) m i t d e m T o d des Mitgliedes;
c) d u r c h S t r e i c h u n g aus der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
d) d u r c h A u s s c h l u s s; der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand: aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums, bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten, oder cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheiden Vorstand und Beirat.
e) durch den Verlust aller Eigentumsrechte oder sonstigen dinglichen Rechte an Grundstücken mit Ende des Kalenderjahres, in das der Verlust fällt, jedoch nicht vor Anzeige des Verlustes durch das Mitglied.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
(7) Datenschutzregelung: Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitgliedes auf: vollständigen Namen, Titel/akademischen Grad*, Anschrift, Telefon- und Faxnummer*, E-Mail-Adresse*, Beruf*, Bankverbindung (bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren) und Umfang des Immobilienbesitzes. Die mit „*“ gekennzeichneten Daten werden nur erhoben, wenn das Mitglied nicht widerspricht.
Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon ist die Mitteilung von Name und Anschrift an den beauftragten Verlag zum Zwecke der Zustellung der Mitgliederzeitschrift. Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Geltendmachung noch offener Beitragsforderungen des Vereins benötigt werden, gelöscht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im besonderen die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 10 dieser Satzung).
b) die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Für Schriftsätze können Gebühren erhoben werden.
(2) Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 5 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für eine Mitgliederzeitschrift enthalten.
Bei Eintritt in den Verein ist eine einmalige Gebühr in der vom Vorstand festgesetzten Höhe zu zahlen.
Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vereinsvorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens vier Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert bis zum Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die Gewährleistung von Einrichtungen zur Beratung und Beistandsleistungen für die Mitglieder.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Über die vom Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufenden Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, den/die Geschäftsführer/in und das übrige Personal für die Geschäftsstelle einzustellen.
§ 8 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und haben die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu führen, und zwar jeder allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.
§ 9 Der Beirat und die Rechnungsprüfer
(1) Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat als beratendes Organ zur Seite.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Beirates sind Ehrenämter. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder dauert bis zum Schluss der vierten auf die Wahl folgenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Beirates dieses verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vereinsvorstandes und des Beirates,
b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes sowie des Haushaltsplanes,
c) die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
(2) Alljährlich hat innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattzufinden. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung über vorgenannte Aufgaben und über andere Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums einberufen werden. Die Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt.
(3) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
(4) Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch die Tageszeitungen „Neue Westfälische“ und „Herforder Kreisblatt“ (jeweils Ausgabe Herford) oder in der Mitgliederzeitschrift „Magazin des Herforder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins e.V.“, die jedem Vereinsmitglied entgeltfrei zugeht, vom Vereinsvorsitzenden einberufen werden. Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt, von den §§ 11 und 12 abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
(6) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von 1/4 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.
(7) Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden, mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Haus- und Grundbesitzes vertreten lassen.
§ 11 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn zu der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekannt gegeben sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
(2) Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung zu berufen, die beschlussfähig ist.
(3) Im Fall der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.
§ 13 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Herford.